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§ 9

(1) Die Chorleitung wird durch den Kantor der evangelischen Kirchengemeinde Zeuthen wahrgenommen.

(2) Der Kantor ist für die künstlerische Qualität der Chorarbeit verantwortlich. Hinsichtlich der aufzuführenden Werke haben Vorschläge und Einwendungen der Mitglieder empfehlenden aber keinen bindenden Charakter.

§ 10

(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Ausübung und Förderung der Kirchenmusik.

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens aus o.a. Gründen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11

Die Satzung in ihrer vorliegenden Form wurde von der Mitgliederversammlung am 08.05.2000 beschlossen.

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