Beitragsseiten

§ 5

(1) Die Mitglieder entrichten einen Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jährlich fällig.

(2) Einnahmen des Vereins können sein

  • a) Beiträge
  • b) Spenden
  • c) Zuwendungen u.ä.

§ 6

(1) Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand

§ 7

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

  • a) Wahl der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands
  • b) Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstands
  • c) Abberufung der gewählten Mitglieder aus Vorstand und erweitertem Vorstand
  • d) Satzungsänderungen
  • e) Festlegung des Mitgliedsbeitrages
  • f) Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung tagt einmal im Geschäftsjahr (= Kalenderjahr). Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung in geeigneter Form einberufen.

(3) Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder es unter Angabe von Gründen beantragen.

(4) In die Tagesordnung der Mitgliederversammlung werden zusätzliche Anträge von Mitgliedern aufgenommen. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins müssen vor Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich und mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin gestellt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.

(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung des Vereins erfordern die Zweidrittelmehrheit aller Vereinsmitglieder.

(7) Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom amtierenden Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen sind.

§ 8

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Chorleiter. Jeder hat Alleinvertretungsrecht. In Rechtsgeschäften mit Dritten, die unmittelbaren Zusammenhang mit musikalischen Aktivitäten haben, vertritt der Chorleiter den Verein.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, einem Organisator und einem vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Zeuthen zu bestellenden Vertreter.
Vorstandsvorsitzender und erweiterter Vorstand – außer dem Vertreter des Gemeindekirchenrates – werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.

(3) Die Amtszeit des Vorstandsvorsitzenden sowie des erweiterten Vorstandes beträgt vier Jahre. Mehrmalige Wiederwahl des Vorsitzenden bzw. der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist möglich. Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied durch den verbliebenen Vorstand und erweiterten Vorstand berufen.

(4) Vorstand und erweiterter Vorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder und der Chorleiter anwesend sind.

Wir benutzen Cookies, um unsere Internetseite und Ihr Besuchserlebnis zu verbessern. Es wurden bereits Cookies auf IIhrer Seite abgelegt. Um mehr über Cookies herauszufinden und wie Sie sie löschen können, klicken sie bitte hier..

  Ich akzeptiere Cookies von dieser Seite.
EU Cookie Directive Module Information