Satzung
§ 1
(1) Der Verein trägt den Namen „Kantatenchor Zeuthen“ e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Zeuthen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Königs Wusterhausen einzutragen. Der Kantatenchor Zeuthen e.V. ist Mitglied des Kirchenchorwerkes der evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg.
§ 2
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke des Chores verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch unverhältnismäßige Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Chores zuwiderlaufen, begünstigt werden. Unmittelbar aus der Tätigkeit für den Verein entstehende Kosten können ggf. bis zur tatsächlichen Höhe erstattet werden.
§ 3
(1) Der Chor pflegt überwiegend geistliche Musik. Er will damit im Raum der Kirche und darüber hinaus geistlich und kulturell wirksam sein. Er arbeitet vorwiegend auf der Ebene des Kirchenkreises Königs Wusterhausen. Der Kantatenchor Zeuthen e.V. hält trotz seines übergemeindlichen Charakters eine enge Verbindung zur evangelischen Kirchengemeinde Zeuthen. Er würdigt die kostenlose Bereitstellung des Probenraumes durch die evangelische Kirchengemeinde Zeuthen.
(2) Der Satzungszweck des Vereins wird durch Chorproben, Konzerte und Mitwirkung in Gottesdiensten u.a. verwirklicht.
§ 4
(1) Mitglied des Vereins kann jeder musikalisch Interessierte werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Auch juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen werden.
Chormitglieder sind Vereinsmitglieder. Über die Chormitgliedschaft entscheidet nach einer Probezeit von 12 Wochen der Chorleiter.
(2) Die Mitgliedschaft endet
- a) durch gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt
- b) bei Ausschluß durch den Vorstand
- c) durch den Tod des Mitglieds
- d) durch Auflösung des Vereins
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn es in grober Weise gegen die Verpflichtungen und Inhalte dieser Satzung verstößt. Gegen diese Entscheidung kann Einspruch erhoben werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.